Verein
Satzung
SATZUNG des Vereins formAD e.V. – architektur – design – kommunikation
§1 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung und Vermittlung von Architektur und Design. Zu diesem Zweck organisiert der Verein Ausstellungen, Vorträge und Kongresse zu gestaltungsrelevanten Themen. Der formAD e.V. veranstaltet Exkursionen, gibt Publikationen heraus und mischt sich aktiv in die Diskussion über Formgebung und Gestaltung ein. Er fördert den Nachwuchs und kooperiert mit anderen Organisationen, die vergleichbare Zielsetzungen verfolgen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§2 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „formAD e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Heidelberg. Das Geschäftsjahr läuft mit dem Kalenderjahr vom 1.Januar bis 31.Dezember.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine Beitrittserklärung erforderlich. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, die aber nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig ist, oder durch Tod des Mitgliedes. Mitglieder, die das Ansehen und Interesse des Vereins schädigen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
§4 Beiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, die im Januar eines jeden Jahres fällig sind. Die Beitragshöhe kann für Einzelmitglieder gestaffelt festgesetzt werden. Über die Beitragsstaffelung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Außer den Jahresbeiträgen können Spenden an den Verein erfolgen. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins weder eingezahltes Kapital noch Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand 2. der Beirat 3. die Mitgliederversammlung
§6 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,bis zu 4 Beisitzern sowie dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden jeweils allein berechtigt vertreten.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahlen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Der Vorstand führt über alle Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung ein Protokoll. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat nach Ablauf des Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
§7 Der Beirat
Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand kann weitere Beiräte berufen.
Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand, insbesondere bei der Aufstellung des Jahresprogramms.
§8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung, Durchführung von Vorstandswahlen, Beschlussfassungen und Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, Wahl der Mitglieder des Beirates, Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge und der Wahl von 2 Kassenprüfern. Andere Tagungsordnungspunkte können 1 Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über die Zulassung zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ausgenommen bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, bei denen eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.
§9 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das vorhandene Reinvermögen der Stadt Heidelberg zugeführt, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden hat.
Heidelberg, den 17.09.2012